Besondere Bedingungen für die Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1)
Invaliditätsfall im Rahmen der Kollektiv-Unfallversicherung für Verbände und Vereine
Im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2024 Silber) gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile, inneren Organe und Sinnesorgane die folgenden Invaliditätsgrade:
Arm ab Schultergelenk
| 70 %
| Fuß einschließlich des Fußgelenks | 40 % |
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks
| 65 %
| große Zehe | 5 % |
Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks
| 60 %
| andere Zehe | 2 % |
Hand einschließlich des Handgelenks
| 55 %
| Auge | 50 % |
Daumen
| 20 %
| sofern das andere Auge vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war | 100 % |
Zeigefinger
| 10 %
| Gehör auf einem Ohr | 30 % |
anderer Finger
| 5 %
| sofern das andere Ohr bereits vor dem Unfall vollständig funktionsunfähig war | 60 % |
Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels
| 70 %
| Geruchssinn | 10 % |
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels
| 60 %
| Geschmackssinn | 5 % |
Bein bis unterhalb des Knies
| 50 %
| Eine Niere | 20 % |
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels
| 45 %
| Beide Nieren | 100 % |
Wird an einer Gliedmaße der Ersatz von 2 oder 3 Gelenken erforderlich, bemisst sich der Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1.2.2.1 der
AUB 2024 Silber. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der vorgenannten Gliedmaßen, inneren Organe und Sinnesorgane gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Bei Funktionsbeeinträchtigung anderer Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad nach den Grundsätzen der Ziffer 2.1.2.2.2 der
AUB 2024 Silber. War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %.
War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 60 %.
Diese erhöhten Werte gelten nicht, wenn das vorgeschädigte Auge bzw. Gehör nur teilweise beeinträchtigt war.