Besondere Bedingungen für die Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1)

Invaliditätsfall im Rahmen der Kollektiv-Unfallversicherung für Verbände und Vereine

Im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB 2024 Silber) gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile, inneren Organe und Sinnesorgane die folgenden Invaliditätsgrade:

Arm ab Schultergelenk
70 %
Fuß einschließlich des Fußgelenks40 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks
65 %
große Zehe5 %
Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks
60 %
andere Zehe2 %
Hand einschließlich des Handgelenks
55 %
Auge50 %
Daumen
20 %
sofern das andere Auge vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war100 %
Zeigefinger
10 %
Gehör auf einem Ohr30 %
anderer Finger
5 %
sofern das andere Ohr bereits vor dem Unfall vollständig funktionsunfähig war60 %
Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels
70 %
Geruchssinn10 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels
60 %
Geschmackssinn5 %
Bein bis unterhalb des Knies
50 %
Eine Niere20 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels
45 %
Beide Nieren100 %
Wird an einer Gliedmaße der Ersatz von 2 oder 3 Gelenken erforderlich, bemisst sich der Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1.2.2.1 der AUB 2024 Silber.

Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der vorgenannten Gliedmaßen, inneren Organe und Sinnesorgane gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

Bei Funktionsbeeinträchtigung anderer Körperteile, innere Organe oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad nach den Grundsätzen der Ziffer 2.1.2.2.2 der AUB 2024 Silber.

War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %.

War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 60 %.

Diese erhöhten Werte gelten nicht, wenn das vorgeschädigte Auge bzw. Gehör nur teilweise beeinträchtigt war.