Versicherungsschutz innerhalb des Pachtgeländes
Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf solche Schäden, die sich auf dem vom VN oder einer seiner Organisationen gepachteten Kleingartengelände ereignen.
Mitversichert gilt im Einzelnen die gesetzliche Haftpflicht:
- des VN und seiner Organisationen unter Einschluss der dem Vorstand und den von ihm beauftragten Mitgliedern in dieser Eigenschaft persönlich obliegenden gesetzlichen Haftpflicht, auch gegenüber den Vorstandsmitgliedern, abgesehen vom 1. Vorsitzenden der jeweiligen Organisation,da dieser juristisch den Verein darstellt, sowie aller übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
- des VN und seiner Organisationen sowie deren Mitglieder (für letztere lediglich subsidiär, sofern keine anderweitige Versicherung zum Tragen kommt) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen und Abbrucharbeiten), die in Gemeinschaftsarbeit durchgeführt werden und deren Baukosten nicht höher als 250.000 € zu veranschlagen sind;
- aus satzungsgemäßen Veranstaltungen des VN und seiner Organisationen (Seminaren, Schulungen, Mitgliederversammlungen, kleingartenüblichen Vereinsfesten);
- des VN und seiner Organisationen als Haus- und Grundbesitzer (Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer), soweit die Räumlichkeiten (z.B. Büro, Geschäftsstelle, Vereinsheim) und Grundstücke (z.B. Spiel- und Parkplätze) den Vereinszwecken dienen;
- des VN und seiner Organisationen aus dem Betrieb eines Vereinshauses/Spartenheimes, sofern dieses nicht gewerblich verpachtet ist und/oder als öffentliche Gaststätte bewirtschaftet wird;
- aus dem Besitz und der Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h (Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Bagger) und Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Geschwindigkeit (z.B. nicht versicherungspflichtige Einachszugmaschinen);
- aus Schäden an fremden Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre) sowie an fremden elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich ergebenden Folgeschäden. Abweichend von Ziff 7.7 (1) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 20%, mindestens 50,00 €, höchstens 500,00 € selbst zu zahlen;
- aus dem Risiko eigener WHG Anlagen des VN und seiner Organisationen, die gesetzlich zulässig sind und den behördlichen Vorschriften entsprechen, mit einem Gesamtfassungsvermögen von höchstens 10.000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe je Versicherungsgrundstück (Öltank). Wird die vorgenannte Mengenschwelle überschritten, ist ein zusätzlicher Versicherungsvertrag erforderlich;
- aus der Veranstaltung von Feuerwerken, deren Kosten 150,00 € nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass das Feuerwerk den polizeilichen Vorschriften in jeder Weise entspricht und es durch sachkundige Personen abgebrannt wird.
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