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Straf-Rechtsschutz / Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 i und j ARB 2008)

Vereins-Rechtsschutzversicherung

Da der VN / die Versicherten als „juristische Personen“ selbst nicht straffähig sind, richten sich strafrechtliche Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren gegen die Organe, in der Regel gegen die/den erste(n) Vorsitzende(n) als „natürliche Person“. Der Straf-Rechtsschutz wird für die Verteidigung in Verfahren wegen einer fahrlässigen Verletzung einer Vorschrift des Strafrechtes oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung einer Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechtes gewährt und gilt bereits im Ermittlungsverfahren.

Beispiel:
Ein Besucher der Geschäftsstelle des VN / der Versicherten rutscht auf feuchten Boden der Büroräume aus und verletzt sich nicht unerheblich. Er stellt Strafantrag und erstattet Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wird gegen den ersten Vorsitzenden eingeleitet. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die gesetzliche Vergütung für seinen Verteidiger und das Gericht sowie etwaige Vorschüsse hierauf.

Hinweis:
Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen den VN / die Versicherten sind Gegenstand des Versicherungsschutzes der Vereins-Haftpflichtversicherung.