Kurkostenbeihilfe
innerhalb der Familien-Unfallversicherung
Für den Hauptversicherten und die beitragsfrei Mitversicherten werden aufgrund eines versicherten Unfalls medizinische Vorsorgeleistungen im
Sinne des § 23 SGB V (Sozialgesetzbuch)
bis zu 1.500,00 €uro Kurkostenbeihilfe übernommen.
Rehabilitationsmaßnahmen sind Leistungen, die
- die Unfallfolgen heilen,
- ihre Verschlimmerung verhüten,
- die Unfallbeschwerden lindern,
- eine Behinderung oder eine Pflegebedürftigkeit abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen, eine Verschlimmerung verhüten bzw. deren Folgen mildern.
Voraussetzungen für die LeistungDie versicherte Person hat wegen des Unfalles
- innerhalb von fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine stationäre Kur durchgeführt
- die Kur war medizinisch notwendig und ärztlich verordnet
- für die Einrichtung liegt ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V vor
- die Rehabilitationsmaßnahmen waren überwiegend zur Behandlung der Unfallfolgen erforderlich
Art und Höhe der LeistungWir ersetzen folgende Kosten bis insgesamt max. 1.500,00 €uro für
- den Eigenanteil, der Ihnen von Ihrem gesetzlichen oder privaten Versicherungsträger oder der Kureinrichtung in Rechnung gestellt wird.
- nachgewiesene Kosten für die Hin- und Rückfahrt zur Kureinrichtung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse.
- sonstige nachgewiesene Kosten für Medikamente, Hilfs- und Heilmittel, soweit diese während der Kur ärztlich verordnet wurden.
- Kosten für die Unterbringung des Lebenspartners während der Kur für bis zu drei Übernachtungen, bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr für die Unterbringung eines Erziehungsberechtigten für bis zu sechs Übernachtungen, in der Kureinrichtung oder einem nahegelegenem Hotel bis Kategorie 3 (Übernachtung/Frühstück).
Ein Anspruch auf Kurkostenbeihilfe besteht nicht für
– Kuren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
– Kuren zur Behandlung krankhafter Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden
– Rehabilitationsmaßnahmen nach §§ 39 und/oder 40 SGB V.
Ersetzt werden die Kosten nur, sofern kein anderer Ersatzpflichtiger die Kosten übernimmt. Ersetzt dieser Kostenträger nur einen Teil der Kosten, können Sie die verbleibenden Kosten bei uns geltend machen. Wir erstatten die Kosten nur gegen Vorlage von Originalrechnungen und der ärztlichen Verordnung, soweit diese nach den obigen Bestimmungen erforderlich ist. Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen kann die Kostenerstattung nur aus einem dieser Verträge und nur einmal je Versicherungsfall verlangt werden.
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